Wie erben Verwandte nach dem Gesetz? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie erben Verwandte nach dem Gesetz?
Der Verwandtenerbfolge liegt die sogenannte – jetzt kommt ein schreckliches Wort – Parentelordnung zugrunde. Danach schließen Verwandte, die mit dem Erblasser die näheren Stammeltern gemeinsam haben, solche Verwandte aus, die erst durch entferntere Stammeltern mit dem Erblasser verbunden sind. Die Verwandten sind also in der Reihenfolge verschiedener Ordnungen berufen. Ein Verwandte der folgenden Ordnung (z.B. dritte Ordnung) ist erst berufen, wenn kein Verwandter der vorhergehenden Ordnung (z.B. zweite Ordnung) vorhanden ist. Als nicht vorhanden gilt aber auch, wer von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen worden ist oder auf die Erbfolge verzichtet hat oder die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg (durch Verzicht, durch Ausschließung seitens des Erblassers, durch Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung) und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen Erben, so gilt der Teil, um den sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der Weggefallene beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil (§ 1935 BGB). Damit will man verhindern, dass durch die Erhöhung der Erbe überlastet wird.
Den drei ersten Erbordnungen ist gemeinsam, dass an die Stelle der näheren zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Verwandten die entfernteren Verwandten derselben Ordnung treten, während in den folgenden Ordnungen (also ab der vierten Erbordnung) lediglich die Nähe des Verwandtschaftsgrades entscheidet, wer Erbe wird.
Es erhält ferner in den drei ersten Ordnungen, wer verschiedenen Stämmen angehört, den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil, wobei dann jeder Anteil als besonderer Erbteil gilt (§ 1927 BGB).