Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuer

Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Deutschland. 

Nachlassverbindlichkeiten sind für Zwecke der Erbschaftsteuer vom Vermögensanfall abzuziehen. Nach dem Abzug der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 ErbStG und etwaiger anderer Steuerbefreiungen gem. § 13 ErbStG ergibt sich die steuerliche Bereicherung des Erwerbers. Liegen die Nachlassverbindlichkeiten unter 10.300 Euro kommt der pauschale Freibetrag in Höhe von 10.300 Euro zugunsten des Steuerpflichtigen in Ansatz.

Lesen sie aufmerksam den Gesetzestext:

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb
......
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

 1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind; 
 
 2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
 
 3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

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