Kann ich durch Wegzug aus Deutschland den Pflichtteil entziehen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann ich durch Wegzug aus Deutschland den meinen Kindern den Pflichtteil entziehen?
Dafür spricht sehr viel. Es gibt Länder, die überhaupt kein Pflichtteilsrecht kennen, z.B.:
- England
- Wales
- Schottland
- Nordirland
- Irland
- Australien
- USA, z.B. Florida und andere Bundesstaaten wie
- Kalifornien, kennt nur eine Pflichtteilsberechtigung für minderjährige und behinderte Kinder und den Ehegatten, die auf Antrag ein Wohnungsrecht und Unterhalt erhalten.
- Kanadas, z.B. Ontario und andere Bundesstaaten
- Südafrika
- Schweden kennt keinen Pflichtteil für Ehegatten
- Finnland kennt keinen Pflichtteil für Ehegatten
- Polen kennt nur ein Pflichtteilsberechtigung von Arbeitsunfähigen und Minderjährigen
- Slowakei kennt keinen Ehegattenpflichtteil
- Estland kennt nur ein Pflichtteilsberechtigung von Arbeitsunfähigen und Minderjährigen
- Albanien kennt Pflichtteilsansprüche nur für minderjährige Kindern, sowie den arbeitsunfähigen Erben der zweiten und dritten Ordnung
- Äthiopien
- Kasachstan, Pflichtteil nur für minderjährige Kinder
- Kirgisistan, sind nur minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder sowie arbeitsunfähige Ehepartner und Eltern sind pflichtteilsberechtigt
- Madagaskar nur Minderjährige
- Moldawien nur minderjährige und arbeitsunfähige Kinder und arbeitsunfähiger Ehegatte
- Volksrepublik China
Wer dorthin dauerhaft seinen Wohnsitz verlegt und seinen Lebensmittelpunkt dort begründet, für den gilt grundsätzlich das dortige Erbrecht ohne Pflichtteilsrecht. Sollte es allerdings zu einem Pflichtteilsprozess in Deutschland kommen ist könnten deutsche Gerichte zur Auffassung gelangen, dass ein gänzlich fehlendes Pflichtteils- oder Noterbrecht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, den sog. ordre public verstößt. Andererseits wurde dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs der EU-Erbrechtsverordnung durch sog. „Pflichtteilshopping“ bereits durch die „Erwägung 38“ Rechnung getragen:
(38) Diese Verordnung sollte es den Bürgern ermöglichen, durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte auf das Recht eines Staates, dem sie angehören, beschränkt sein, damit sichergestellt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gewählten Recht besteht, und damit vermieden wird, dass ein Recht mit der Absicht gewählt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.
Der Gesichtspunkt der Pflichtteilsvermeidung ist also in der EU-ErbVO schon berücksichtigt, indem man nicht einfach seinen Wohnsitz verlegen kann, um die Erben um ihre berechtigten Pflichtteilsansprüche zu bringen. Man muss wirklich seinen Lebensmittelpunkt in das andere Land verlagern. Bei einem Wechsel des Lebensmittelpunktes in ein EU-Land wird wohl kein Verstoß gegen den ordre public vorliegen.
Interessant ist natürlich auch die Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land, wie z.B. das schöne Nachbarland Österreich, bei dem der Schutz des Pflichtteilsberechtigten schwächer ausgestaltet ist, als in Deutschland.
Dort gibt es wie ein Deutschland einen Schenkungspflichtteil. Während in Deutschland zehn Jahre seit der Schenkung einer Immobilie an ein braves Kind vergangen sein müssen, damit die Schenkung beim Pflichtteil des bösen Kindes keine Rolle mehr spielt und der schenkende Elternteil bei Vorbehalt eines Nießbrauchs dem bösen Kind den Pflichtteil sichert, hat er es in Österreich leichter. Angenommen er verlagert seinen Lebensmittelpunkt und sein Vermögen nach Österreich. Hat er zu seinen Lebzeiten Schenkungen an das brave Kind gemacht, können böse Kinder oder der Ehegatte zwar auch verlangen, dass bei der Berechnung des Nachlasswertes die Schenkungen mit zu veranschlagen sind. Allerdings bleiben nach § 785 Abs. 3 ABGB Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser früher als zwei Jahre (also keine zehn Jahre) vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat.
Ein weiteres Österreich-Beispiel: Sebastian Schlau überträgt seiner Tochter Thea 10 Monate vor seinem Tod in einem Übergabevertrag, in dem Thea auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, ein Grundstück samt Haus. Sebastian Schlau wird ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht im Übergabevertrag eingeräumt. Da der österreichische Oberste Gerichtshof die Tochter als „nicht pflichtteilsberechtigte Person“ im Sinne des § 785 Abs. 3 ABGB ansieht und hinsichtlich des Beginns des Fristablaufs auf den Vertragsabschluss abstellt, wird die Schenkung beim Pflichtteil nicht berücksichtigt. Auf diese Weise können Pflichtteilsansprüche in Österreich leichter als in Deutschland umgangen werden.