Ist der Nießbrauch am Haus vererblich?
Ist der Nießbrauch am Haus vererblich?

Nicht vererbbare Rechte gibt es viele. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nicht vererbbare Rechte gibt es viele

1.Was kann eigentlich alles vererbt werden und was ist nicht vererbbar?

Das Gesetz sagt, dass das „Vermögen als Ganzes“ übergeht. Es werden also nur vermögenswerte Position vererbt, nicht aber nichtvermögenswerte Positionen. Nichtvermögenswerte Positionen und damit nicht vererbbar sind z.B. der Leichnam oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das den Tod des Erblassers als postmortales Persönlichkeitsrecht überdauert. Auch nach seinem Tod hat der Verstorbene das nichtvermögenswerte Recht, dass sein Andenken angemessen gewahrt wird, auch wenn er dieses Recht selbst nicht mehr wahrnehmen kann, sondern es von seinen nächsten Angehörigen wahrgenommen werden muss. Dieser Achtungsanspruch geht aber nicht auf die Erben über, sondern steht weiterhin dem nunmehr Verstorbenen zu. Die Ausübung oder Wahrnehmung muss aber durch die nächsten Angehörigen erfolgen, weil der Verstorbene ihn selbst nicht mehr durchsetzen kann und der Achtungsanspruch als nicht vermögenswertes Gut nicht auf die Erben übergehen kann. Das Persönlichkeitsrecht hat aber auch vermögenswerte Bestandteile, z.B. die Möglichkeit aus dem Namen eines verstorbenen Prominenten Geld zu machen, z.B. durch Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild. Das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht sind kommerzieller Natur und damit vererbbar. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts Erlöschen 10 Jahre nach dem Tod der Person. Die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden über die 10 Jahre hinaus geschützt.

 

 

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