Zuweisungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zuweisungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall
Frage:
Mein Vater war Landwirt und ist ohne Testament gestorben. Er war alleiniger Eigentümer des Hofes. Kann ich mir den Hof zuweisen lassen?
Antwort:
Ja, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 Grundstücksverkehrsgesetz erfüllen (§§ 16 bis 17 GrdstVG regeln die Abfindung bzw. Nachabfindung).
Kein Anerbenrecht
Fällt der Hof nach normalem Erbrecht an eine Erbengemeinschaft und greift kein regionales Anerbengesetz im eigentlichen Sinne ein (kommt selten vor), besteht die Möglichkeit, dass sich einer der Miterben den Hof vom Landwirtschaftsgericht zuweisen lässt.
Hofzuweisungsverfahren
Dieses landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren ist in den §§ 13 bis 17 des Grundstücksverkehrsgesetzes geregelt. Wie bei den Anerbengesetzen wird – jetzt allerdings durch das Landwirtschaftsgericht – einer der Miterben als Hoferbe bestimmt und ihm der Hof durch Beschluss zugewiesen. In diesem Beschluss wird auch die Abfindung der weichenden Erben unter dem Verkehrswert bestimmt (Ertragswertprivileg). Letztlich handelt es sich bei der Hofzuweisung auch um eine anerbenrechtliche Regelung, wenn auch in einem weiteren Sinne (so BVerfG, NJW 1995, 2977 ff.). Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass der Ertrag des Hofes „im wesentlichen“ zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreicht. Man geht in der Literatur davon aus, dass er 80 Prozente des Unterhaltes einer bäuerlichen Familie erbringen muss. Abgestellt wird dabei auf eine vierköpfige Familie (2 Eltern, 2 Kinder). Meiner Meinung nach trägt der Hof auf jeden Fall im wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie bei, wenn sein Ertrag die Regelleistungen nach der Sozialhilfe übersteigt und zusätzlich den Wohnbedarf der Familie real deckt. Damit leistet er einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie, auch wenn er nur als Nebenerwerb betrieben wird.
Tipp:
Wer sich genauer informieren will, sei auf den Grauen Beck-Kommentar Erbrecht verwiesen, in dem Gerhard Ruby das Zuweisungsverfahren sowie die landesrechtlichen Anerbenrechte kommentiert. Gerhard Ruby kommentiert auch das Landwirtschaftserbrecht im Praxishandbuch Erbrechtsberatung des Otto-Schmidt-Verlags.