Notarkosten: Ein Berliner Testament kann teuer werden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Notarkosten: Ein Berliner Testament kann teuer werden
Notarkosten sind hoch.
Das ist bekannt. So kostet ein Berliner Testament für zwei Eheleute beim Notar bei einem Nachlasswert von
- 50.000 Euro = 264 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 100.000 Euro = 414 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 200.000 Euro = 714 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 500.000 Euro = 1.614 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 1 Mio. Euro = 3.114 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 2 Mio. Euro = 6.114 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
- 5 Mio. Euro = 15.114 Euro Gebühren + 19 % Mehrwertsteuer
Die Kosten für ein einfaches Testament von nur einer Person halbieren sich.
Gut zu wissen
Notare müssen nach diesen Gebührensätzen abrechnen. Es wird oft die Frage gestellt, was ein Testament bei einem Anwalt kostet. Rechtsanwälte dürfen niedrigere Preise vereinbaren. Also: Handeln Sie beim Rechtsanwalt den Preis für Ihr Testament aus! Manche Kollegen machen einen Abschlag gegenüber den Kosten für ein notarielles Testament (z.B. 30 Prozent weniger) oder arbeiten – wie wir – nach Stundensätzen. Hierzu ist auf jeden Fall eine Vergütungsvereinbarung oder eine mündliche Gebührenvereinbarung erforderlich. Liegt eine solche nicht vor, darf der Anwalt nur 250 Euro netto für das Testament abrechnen. Diese gesetzliche Regelung erscheint mir aber verfassungswidrig zu sein.
Unsere Kosten
Ich nehme für die Testamentserrichtung 300 Euro die Stunde, wobei dann in der Regel 1 bis 3 Stunden Bearbeitungszeit anfallen. Ein Testament kostet bei mir in der Regel also 300 bis 900 Euro. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gibt es kostenlos dazu. Hinzu kommt die Umsatzsteuer.
Zu guter Letzt
Ein notarielles Testament, aus dem sich die Erben unzweideutig ergeben, kann in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbschein ersetzen. Das spart dann die Kosten für den Erbschein. Allerdings ist es sehr oft so, dass sich aus dem notariellen Testament die Schlusserben gar nicht so eindeutig ersehen lassen, wie man das glaubt. Sind z.B. die drei Kinder A, B und C als Schlusserben eingesetzt und enthält das Testament wie üblich – eine Pflichtteilsstrafklausel, ist diese Eindeutigkeit nämlich schon dahin. Aus dem Testament lässt sich nicht entnehmen, ob die Pflichtteilsstrafklausel gegriffen hat, weil eines der Kinder nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil gegriffen hat und damit nicht mehr zu den Schlusserben zählt. Es liegt für das Grundbuchamt damit gar keine eindeutige Schlusserbenbestimmung vor und schon verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein, der noch einmal das Geld kostet, das man mit dem notariellen Testament schon gezahlt hat. Auch werden sehr viele Notartestamente durch spätere handschriftliche Testamente abgeändert, in der Regel in den Jahren vor dem Tod. Auch dann ist das viele Geld, das einen Erbschein ersparen sollte, umsonst ausgegeben.