Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch Betreuungsbehörde grundbuchtauglich

🏢️ Öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

🔍 Was viele nicht wissen:

Eine Vorsorgevollmacht kann bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landratsamtes für nur 10 Euro öffentlich beglaubigt werden.
Diese günstige und rechtssichere Möglichkeit besteht seit dem 1. September 2009 gemäß § 6 Abs. 2 BtBG.

🌐 Was bedeutet „öffentlich beglaubigt“?

Durch die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 BtBG wurde die frühere Rechtsunsicherheit beseitigt, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht für das Grundbuchverfahren ausreicht.
Ja, sie reicht aus!
Das wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009 I 1696) klargestellt.

🤝 Rechtsprechung bestätigt die Gültigkeit:

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 4. August 2010 (Az.: 17 W 677/10) bestätigt, dass solche Vollmachten im Grundbuchverfahren zu beachten sind.
✨ Das Gericht verpflichtete das Grundbuchamt zur Anerkennung der durch die Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.

🔹 Geltungsbereich der Beglaubigungsbefugnis

Die Betreuungsbehörde ist nach § 6 Abs. 2 BtBG ausschließlich für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig.
Andere Erklärungen oder Verträge dürfen dort nicht beglaubigt werden.

📅 Neue Rechtslage ab 01.01.2023: Ende der Beglaubigungswirkung mit dem Tod

Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 1. Januar 2023 gilt:

  • ⚠️ Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers.
  • ❌ Die Vollmacht kann nicht mehr als öffentlich beglaubigt im Grundbuch- oder Registerverfahren verwendet werden.
  • ✉️ Die Mitwirkung der Erben unter Vorlage von Erbnachweisen ist erforderlich.

🤔 Was bedeutet das in der Praxis?

  • Materiell-rechtlich bleibt die Vollmacht gültig (transmortale Wirkung).
  • Aber sie gilt nach dem Tod nicht mehr als „öffentlich beglaubigt“.
  • 📌 Das betrifft z. B. Eintragungen im Grundbuch oder Handelsregister.

🔄 🕚 Ausnahmeregelung: Vollmachten, die vor dem 1.1.2023 beglaubigt wurden

Wurde die Vollmacht vor dem 1.1.2023 durch die Betreuungsbehörde beglaubigt, gilt:

  • ✔️ Sie behält ihre Wirkung als öffentlich beglaubigte Vollmacht.
  • 📄 Sie kann auch nach dem Tod weiterhin für Grundbuch- oder Registereintragungen verwendet werden.
  • Grundlage ist hier § 34 BtOG.

💡 Fazit

Die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist eine ✔️ kostengünstige (10 Euro),
✔️ rechtssichere und
✔️ praxisnahe Lösung für Vorsorgevollmachten.

Aber:
📣 Nach dem 1.1.2023 beglaubigte Vollmachten verlieren mit dem Tod ihre öffentliche Wirkung.
Für die Nachlassabwicklung sollte man ggf. über eine notarielle Vollmacht nachdenken.

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