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Österreichisches Erbrecht: Wann ist man erbunwürdig? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Österreichisches Erbrecht: Wann ist man erbunwürdig?

Wer erbunwürdig ist, kann den Erblasser nicht beerben, es sei denn, der Erblasser hat dem Erbunwürdigen verziehen.

Die Erbunwürdigkeit ist in den §§ 540 bis 542 des österreichischen ABGB geregelt:

§ 540 ABGB

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe. 

§ 541 ABGB

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat. 

§ 542 ABGB

Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrügerlicher Weise verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich. 

 

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