Österreichisches Pflichtteilsrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Österreichisches Pflichtteilsrecht: Schenkungspflichtteil leicht zu umgehen
Das österreichische Pflichtteilsrecht ist in den §§ 762 ff. ABGB geregelt: Gewisse nahe Angehörige, die Pflichtteilsberechtigten oder – wie sie auch genannt werden – Noterben, sollen einen bestimmten Anteil am Nachlass unbedingt erhalten. Diesen Mindestanteil müssen die Noterben in Österreich tatsächlich erhalten, wobei es egal ist in welcher Form, also entweder als Erbteil, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder aber durch einen Vorempfang zu Lebzeiten oder Vorschuss (§ 788 ABGB).
Wenn dem Pflichtteilsberechtigten nichts oder nicht genug hinterlassen wurde, hat der Noterbe einen Pflichtteilsanspruch (wenn er nichts aus dem Nachlass erhalten hat) oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (wenn er zu wenig erhalten hat). Dabei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch auf Geld.
Pflichtteilsberechtigte Noterben sind in Österreich Kinder, Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind) und der Ehegatte.
Die Pflichtteilsquote besagt, in welcher Höhe der Noterbe am Nachlass zu beteiligen ist. Die Kinder und der Ehegatte bekommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, die Vorfahren 1/3 ihres gesetzlichen Erbteils.
Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten Schenkungen gemacht, können Kinder oder der Ehegatte verlangen, dass bei der Berechnung des Nachlasswertes die Schenkungen mit zu veranschlagen sind. Allerdings bleiben nach § 785 Abs. 3 ABGB Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat.
Hierzu ein Fall: Sebastian Schlau überträgt seiner Tochter Thea 10 Monate vor seinem Tod in einem Übergabevertrag, in dem Thea auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, ein Grundstück samt Haus. Sebastian Schlau wird ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht im Übergabevertrag eingeräumt. Da der österreichische Oberste Gerichtshof die Tochter als „nicht pflichtteilsberechtigte Person“ im Sinne des § 785 Abs. 3 ABGB ansieht und hinsichtlich des Beginns des Fristablaufs auf den Vertragsabschluss abstellt, wird die Schenkung beim Pflichtteil nicht berücksichtigt. Auf diese Weise können Pflichtteilsansprüche in Österreich leicht umgangen werden.