Ist die Pflichtteilsergänzung etwas anderes als der Pflichtteil? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Ist die Pflichtteilsergänzung etwas anderes als der Pflichtteil?
Das ist richtig. Pflichtteil ist der Überbegriff über das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil gewährt als Recht Anspruch, nämlich den Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Während sich der Pflichtteil grundsätzlich aus der Hinterlassenschaft errechnet, wird er um den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich aus den Vorschenkungen ergibt, ergänzt.
1.Begriff:
Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch seiner nächsten Angehörigen nicht nur dadurch verkürzen, dass er sie zu gering bedenkt, sondern auch dadurch, dass er bereits zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen macht. Um eine Umgehung des Pflichtteilsanspruchs auf diesem Weg auszuschließen, bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dies gilt jedoch grds. nur für Schenkungen, die der Erblasser einem Dritten bis zu 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat (§ 2325 BGB).
Der Schenkungsbegriff des BGB (§ 516, 517 BGB) setzt eine Zuwendung des Erblasser voraus, die ihn entreichert und den Dritten bereichert, umfasst also auch belohnende und gemischte Schenkungen. Gerade letztere sind in der Praxis sehr häufig, sie sind aber nur mit dem unentgeltlichen Teil zu berücksichtigen. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung muss der Pflichtteilsberechtigte beweisen. Stehen jedoch Leistungen und Gegenleistungen in einem groben Missverhältnis, so wird der Schenkungscharakter vermutet. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, begründen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2330 BGB).
2. 10-Jahresfrist:
Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Die 10-Jahresfrist beginnt mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers. Bei Grundstücken ist dies die Umschreibung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen die Vollendung des Eigentumsübergangs. Bei allen Gestaltungen, die wirtschaftlich „alles beim alten lassen“, ist daher Vorsicht geboten. Behält sich der Schenker den lebenslangen Nießbrauch vor, so ist nach der Rechtsprechung die wirtschaftliche Ausgliederung noch nicht erfolgt, weil der Eigentümer bei der Schenkung den Genuss am Grundstück noch nicht aufgegeben und damit auch noch nicht den von der Rechtsprechung zur Verhinderung von Missbrauch verlangen spürbaren Vermögensverlust erlitten hat. Gleiches gilt bei Vorbehalt des freien Widerrufs der Schenkung. Die 10-Jahresfrist beginnt dann noch nicht zu laufen. Ist die Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung bzw. Scheidung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB) oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 6 LPartG).
3. Gläubiger:
Den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur geltend machen, wer selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (Pflichtteilsanspruch). Es genügt, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil bei rechnerischer Vermehrung des Nachlasses um den Wert des verschenkten Gegenstandes ausmachen würde (§ 2325 BGB). Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so erhält er den Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) und gegenüber pflichtteilserhöhenden Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Ist ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so kann er nur die Ergänzung des Pflichtteils verlangen (§ 2326 BGB). Ist ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht (§ 2326 BGB).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Schenkung; ist erst danach ein Pflichtteilsberechtigter hinzugetreten, etwa durch Geburt, Adoption, Eheschließung, greift nach Ansicht des BGH der Schutzgedanke des § 2325 BGB nicht ein, dem Pflichtteilsberechtigten Bestandsschutz zu gewähren.
4. Verpflichteter:
Der Empfänger der lebzeitigen Schenkung des Erblassers kann auch ein Miterbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter sein. Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit begründet (§ 1967 BGB), ist Schuldner in erster Linie der Erbe. Gegen den Beschenkten besteht ein Auskunftsanspruch, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer geben kann (§ 2314 BGB). Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils aber insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbliebt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde (§ 2328 BGB). Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags verlangen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erbe seine Haftung erfolgreich beschränkt hat oder selbst zahlungsunfähig ist oder wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 2 BGB).
Die Herausgabe richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Ist der Beschenkte durch das Geschenk des Erblassers also nicht mehr bereichert, so muss er nicht zahlen. Anders ist es, wenn er böswillig gehandelt hat, z. B. das Geschenkt weiterverschenkt hat, um es dem Pflichtteilsberechtigten nicht herausgeben zu müssen. Unter mehreren Beschenkten haftet der zuletzt vom Erblasser Beschenkte (§ 2329 BGB).
5. Berechnung
Der Wert des Geschenks wird dem Nachlass hinzugerechnet, wobei sich der Wert bei verbrauchbaren Sachen nach der Zeit der Schenkung bemisst. Es ist also der Kaufkraftschwund bis zum Todestag auszugleichen. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; bei Wertunterschieden des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls und der Schenkung ist der geringere Wert zu berücksichtigten (§ 2325 Abs. 2 BGB). Stichtag für die Bewertung der Schenkung ist der Tag des Vollzugs der Schenkung, also etwa bei einer Grundstücksübereignung die Eintragung im Grundbuch. War die Schenkung noch nicht vollzogen, ist Gegenstand der Schenkung der zugewendete Anspruch.
Von dem so rechnerisch erhöhten Nachlasswert bildet die Hälfte den Gesamtpflichtteil. Von ihm ist der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der ohne Hinzurechnung des Geschenks berechnet wird; die Differenz ergibt den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
Beispiel:
Hat der verwitwete Erblasser seine Söhne A zu 3/4 und B zu ¼ als Erben ein gesetzt und kurz vor seinem Tod dem D eine Schenkung in Höhe von 10.000,00 € gemacht, so steht dem B, der nur in Höhe seines halben gesetzlichen Erbteils zum Erben eingesetzt ist, nach §§ 2326, 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 2.500,00 € zu. Beträgt der Wert des Nachlasses 30.000,00 €, so würde der ordentliche Pflichtteil des B 30.000,00 € : 4 = 7.500,00 €, der Gesamtpflichtteil des B (30.000,00 € + 10.000,00 €) : 4 = 10.000,00 € betragen; die Differenz zwischen dem Gesamtpflichtteil und dem ordentlichen Pflichtteil, also 10.000,00 € – 7.500,00 € = 2.500,00 €, ergibt den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das einem Dritten gemachte Geschenkt dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen (§ 2327 BGB). Hat der Erblasser die Anrechnung nach § 2315 BGB bestimmt, so ist der Wert des Geschenks in voller Höhe auf den Gesamtpflichtteil anzurechnen, der aus dem ordentlichen Pflichtteil und der Pflichtteilsergänzung besteht (§ 2327 Abs. 1 S. 2 BGB).