Offene Schrift beim notariellen Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Offene Schrift beim notariellen Testament
§ 2232 BGB bestimmt:
§ 2232 BGB (Öffentliches Testament)
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Die offene Schrift ist also eine Schrift, die dem Notar offen mit der Erklärung übergeben wird, dass sie den letzten Willen enthalte (Notarielles Testament). Der Notar soll nach dem Beurkundungsgesetz die offene Schrift zur Kenntnis nehmen und den Inhalt prüfen und über ihn belehren. Die Schrift muss man nicht selbst geschrieben haben, sie kann handschriftlich, mit Schreibmaschine oder auch in fremder Sprache geschrieben sein (also in jeder Form). Ein Minderjähriger der durch Übergabe einer Schrift testieren will, kann dies nur mittels einer offenen Schrift tun, wie sich aus § 2233 BGB ergibt:
§ 2233 BGB (Sonderfälle)
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.