ErbSt: Kein Abzug latenter Einkommensteuerlast als Nachlassverbindlichkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer: Kein Abzug latenter Einkommensteuerlast als Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass erbschaftsteuerlich kein bereicherungsmindernder Abzug latenter Einkommensteuerbelastungen als Nachlassverbindlichkeit möglich ist (Az.: 4 K 1131/07):

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche aus Stückzinsen entfallen, so fließen dem Erben insoweit später nach § 20 i.V.m. § 11 EStG steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu. Dass die auf diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht fälligen Zinsansprüche entfallende latente Einkommensteuerbelastung nicht als bzw. wie ein Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG anerkannt werden kann, verstößt auch nach Wegfall des § 35 EStG a.F. (aufgehoben ab dem Veranlagungszeitraum 1999) weder gegen grundlegende Besteuerungsprinzipien der Erbschaftsbesteuerung noch gegen Verfassungsrechte.

 

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