Todesfall vor Antritt der Urlaubsreise: Muss der Erbe zahlen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Todesfall vor Urlaubsreise
Stirbt der Reisende vor dem Antritt seiner Reise, muss der Erbe für ausstehende Beträge aufkommen und darf die Leistung dann in Anspruch nehmen.
Weite oder teure Reisen werden oft lange im Voraus gebucht. Doch was passiert, wenn der Reisende vor Antritt der Reise stirbt? Grundsätzlich gilt: Der mit dem Reiseveranstalter abgeschlossene Vertrag gilt weiterhin, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht, dessen Sektion Baden-Württemberg von Rechtsanwalt Gerhard Ruby von der Erbrechtskanzlei RUBY geleitet wird. Neuer Vertragspartner ist dann als Gesamtrechtsnachfolger der Erbe.
Ist die Reise noch nicht vollständig bezahlt, ist der Erbe verpflichtet, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Dafür darf er dann allerdings auch die Reise antreten. Denn das Reiserecht sieht ausdrücklich vor, dass die Person des Reisenden bis zum Reiseantritt noch wechseln kann. Der Veranstalter kann allerdings die dadurch entstehenden Mehrkosten vom neuen Vertragspartner verlangen. Betroffene sollten sich über die eventuell anfallenden Kosten rechtzeitig beim Reiseveranstalter informieren.
Wenn der Erbe nicht verreisen kann oder will, hat er das Recht zum Reiserücktritt. In diesem Fall ist der Reiseanbieter aber berechtigt, Stornogebühren in Höhe von bis zu 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen.