Pflegetestament
Pflegetestament ist gefährlich

Brandgefährlich

Es ist der Wunsch vieler Erblasser, dass derjenige alles erben soll, der ihn zuletzt „begleitet und gepflegt hat“. Solche Testamente sind brandgefährlich, wie das OLG Köln festgestellt hat.

Das Testament

Ein Ehepaar hatte ein Testament errichtet, in dem beide verfügten dass

„nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten derjenige Alleinerbe sein sollte, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“.

Eine solche Alleinerbeneinsetzung sieht das Oberlandesgericht Köln als unwirksam an. Es verstoße gegen das Drittbestimmungsverbot.

§ 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Ross und Reiter nennen

Nach dem Drittbestimmungsverbot im zweiten Absatz des § 2065 BGB darf der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen. Der Erblasser muss die Bestimmung des Erben selbst vornehmen, also Ross und Reiter nennen. Man kann hier durchaus die Auffassung vertreten, das Ehepaar habe den Schlusserben bestimmt. Das Oberlandesgericht Köln sieht das aber anders.

Unbestimmt

Wie sich die Umstände entwickeln, wer wie lange pflege, die Bewertung dieser Umstände bei der Testamentsauslegung, all dies seien unbestimmte Umstände.  Sie seien nicht dazu geeignet den Erben konkret zu bestimmen. Schon das Wort „Begleiten“ könne alle möglichen Tätigkeiten umfassen. Darunter könne zum Beispiel auch die selbst seelische Unterstützung fallen. Nicht anders sei es bei dem Begriff „Pflege“. Was hat der Erblasser damit gemeint? Welche Art von Pflege, welchen Umfang der Pflege.

All dies müsse der Richter bei der Auslegung selbst machen. Im Ergebnis setze der auslegende Richter seine eigenen Wertvorstellungen an die Stelle derjenigen des Erblassers. Der Wortlaut „begleiten und pflegen“ sei einfach zu unbestimmt.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln ist streng. Eigentlich genügt es, wenn der Wille des Erblassers im Testament irgendwie schriftlich „angedeutet“ ist. Das war im streitigen Testament eindeutig der Fall. Richtig ist aber, dass bei so unbestimmten Begriffen wie „pflegen und begleiten“ es sehr schwer und in den meisten Fällen wohl unmöglich ist, den Willen der Erblasser zu ermitteln. Wer ein Testament schreibt und möchte, dass die Person, die ihn pflegt sein Erbe sein soll, sollte also konkrete Kriterien liefern (z.B. Umfang der Pflege und Art der Pflege), damit der Erbe eindeutig ermittelt werden kann

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