Wohnen zu Hause ist ein Wert an sich
Nach einem neuen Urteil des OLG Schleswig zur Ausgleichung von Pflegeleistungen ist nicht nur der materielle, sondern auch der immateriellen Wert der Pflege zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber wolle die private Pflege durch Abkömmlinge fördern, damit die Pflegebedürftigen in ihrem familiären Umfeld bleiben können und nicht in ein Heim müssen. Den Lebensmittelpunkt zu Hause im gewohnten Umfeld zu behalten, ist ein Wert an sich. Das OLG Schleswig (ErbR 2017, 210 ) z.B. hat den ermittelten materiellen Wert der Pflege im Hinblick auf den immateriellen Wert verdoppelt. Für den materiellen Wert der Pflege geht z.B. das OLG Stuttgart von einem Stundensatz von 20 Euro aus, um dann aber im Rahmen der Billigkeit gewaltige Abschläge zu machen, z.B. in einem Fall auf 30 Prozent.
Wohnvorteile des Pflegenden?
Dass derjenige, der pflegt und deshalb im Haus des Pflegebedürftigen kostenlos wohnt, hat Wohnvorteile und spart evtl. die eigene Miete. Diese ersparten Kosten sind bei der Ausgleichung zu berücksichtigen, wobei manche Gerichte sie vom Ausgleichungsbetrag mathematisch genau abziehen. Die meisten lassen sich aber nicht in die Karten schauen und berücksichtigen das nur im Rahmen der Billigkeit, also der Gerechtigkeit irgendwie pauschal, wobei keiner so recht weiß, was gerecht und billig ist.
Beide Eltern gepflegt?
Nicht vergessen werden darf, dass bei einem Berliner Testament der Eltern der sogenannten erweiterte Erblasserbegriff gilt. Die beiden Eltern werden so behandelt als seien sie eine Person, nämlich die zuletzt Verstorbene. Damit werden auch die Pflegeleistungen für den Erstverstorbenen im Schlusserbfall ausgeglichen. Das gilt aber nur für die Erbausgleichung. Nicht beim Pflichtteilsrecht.