📜 Pflichtteil bei Lebensversicherungen: Was wirklich zählt
🔍 Worum geht es?
Wenn ein Erblasser einer dritten Person das Geld aus seiner Lebensversicherung zukommen lässt (z.B. durch ein widerrufliches Bezugsrecht), stellt sich die Frage:
Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) berechnet?
Frühere Rechtsprechung stellte auf die Versicherungsleistung oder die Summe der gezahlten Prämien ab.
Heute gilt etwas anderes.
⚖️ Aktuelle Rechtslage
➔ Maßgeblich ist nicht:
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die Höhe der Versicherungsleistung im Todesfall
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die Gesamtsumme der eingezahlten Beiträge
➔ Maßgeblich ist allein:
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Der Wert, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens objektiv aus der Lebensversicherung hätte ziehen können.
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Das bedeutet: Entscheidend ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder – falls objektiv nachweisbar – ein höherer Veräußerungswert.
📌 Zusammengefasst
| ✅ | Maßgeblich ist der Rückkaufswert oder ein objektiv belegbarer höherer Wert am Todestag. | | ❌ | Nicht relevant sind die ausgezahlte Versicherungssumme oder die gezahlten Prämien. | | ⏳ | Stichtag ist der Moment unmittelbar vor dem Tod des Erblassers. |
👩⚖️ Für Experten:
BGH, Urteil vom 28.04.2010
– IV ZR 73/08; IV ZR 230/08 –
(Veröffentlicht in: EE 2010, 91)
Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt damit seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf (Abkehr vom Urteil v. 14. Juli 1952).
🌟 Fazit
Wer Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen oder durchsetzen will, muss genau auf den tatsächlichen Wert der Lebensversicherung am Todestag achten.
Nicht die Höhe der Versicherung oder der gezahlten Beiträge, sondern der reale Rückkaufswert entscheidet!