Pflichtteil
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Pflichtteil: Keine Berücksichtigung des § 2328 BGB von Amts wegen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg.

Pflichtteil: Keine Berücksichtigung des § 2328 BGB von Amts wegen

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB ist im Wege der Einrede geltend zu machen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 2328 BGB Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Die Geltendmachung der Einrede kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen ist, gegen den seinerseits pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2329 BGB – mit der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 2 BGB – vorzugehen.

§ 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten.
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu. …

§ 2332 BGB Verjährung.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Die Geltendmachung der Einrede erst im zweiten Rechtszug kann zur Kostenbelastung nach § 97 Abs. 2 ZPO führen.

§ 97 ZPO Rechtsmittelkosten.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

Für Experten:
OLG Koblenz v. 04.09.2009 – 10 U 1443/08 –
ZEV 2010, 194

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