Was versteht man unter Pflichtteil? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man unter Pflichtteil?
Frage:
Was versteht man eigentlich unter dem Pflichtteil?
Antwort:
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch auf einen Teil der Erbschaft. Er steht den nächsten Angehörigen zu, also vor allem Kindern, dem Ehegatten. Ausnahmsweise sind sogar die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt, wenn sie den Erblasser überleben und dieser keine Kinder oder Enkelkinder hat. Geschwister des Verstorbenen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil kann einem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich nicht entzogen werden. Wenn Sie ein pflichtteilsberechtigtes Kind also durch Testament enterben, kann dieses Kind dennoch den Pflichtteil verlangen. Es ist nämlich die Pflicht eines jeden Erblassers jedem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Nachlass zu hinterlassen. Tut dies der Erblasser nicht, entsteht eben der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist in Geld auszuzahlen, wenn ihn der Pflichtteilsberechtigte verlangt. Der Pflichtteil kann dem Pflichtteilsberechtigten nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerer Gründe entzogen werden. Pflichtteilsberechtigte haben drei Jahre lang Zeit den Pflichtteil geltend zu machen. Dann verjährt der Pflichtteilsanspruch. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und endet an Silvester drei Jahre danach. Wenn also der Erblasser am 12.1.2021 stirbt, verjährt der Pflichtteil zum 31.12.2024.
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