Können die Geschwister an Stelle der Eltern pflichtteilsberechtigt sein? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Können die Geschwister an Stelle der Eltern pflichtteilsberechtigt sein?
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder (ersatzweise Enkel etc.), der Ehegatte und ausnahmsweise die Eltern, wenn der Erblasser verstorben ist, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.
Sind die Eltern vorverstorben, stellt sich die Frage, ob die Geschwister des Verstorbenen in die Stellung der Eltern als Pflichtteilsberechtigte einrücken können, diese Stellung sozusagen „erben“ können.
Das ist aber nicht der Fall. Dies würde eine unzulässige Erweiterung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten darstellen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern pflichtteilsberechtigt sind. Dabei bleibt es.
Lebten die Eltern aber im Zeitpunkt des Todes ihres Kindes und versterben danach, befindet sich in ihrem Nachlass der Pflichtteilsanspruch der Eltern.