Pflichtteil
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Pflichtteil: Wer zu schnell klagt, bleibt auf den Prozesskosten sitzen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteil: Wer zu schnell klagt, bleibt auf den Prozesskosten sitzen

Will der Kläger vermeiden, dass er die Prozesskosten tragen muss, weil er den Beklagten mit der Klage „überfallen“ hat, muss er im Pflichtteilsstreit, der sich auf der Auskunftsstufe befindet, bei einer grundsätzlich auskunfts- und zahlungswilligen Beklagten vor dem Übergehen auf die Zahlungsstufe die Beklagte zur Zahlung auffordern.

So der Leitsatz eines Beschlusses des OLG Köln vom 27.03.2009, 2 W 28/09, dem folgender

Sachverhalt

zugrunde lag:

Die Beklagte hat schriftsätzlich die im vorangegangenen Schriftsatz der Klägerin gestellten Zahlungsanträge jedenfalls teilweise sofort anerkannt (§ 93 ZPO). Das Landgericht hat im Hinblick auf die Zahlungsanträge es abgelehnt, dem Kläger (wegen der überflüssigen Klage) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Aus den Urteilsgründen:

Das Rechtsmittel hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg, weil das Landgericht die Beklagte zu Unrecht mit einer Kostenquote in Höhe von 75 % belastet hat. Es hätte den Klägerinnen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte oblegen, den Zahlungsanspruch, der ihnen nach ihrer Auffassung zustand, zu beziffern und zunächst die Beklagte außerprozessual zur Zahlung aufzufordern. Dass die Beklagte nur im gerichtlichen Wege bereit gewesen wäre, den den Klägerinnen zustehenden Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, ist nicht dargetan. Dass die Beklagte selbst in der Lage war, den ihrer Ansicht nach zutreffenden Pflichtteilsbetrag zu berechnen, entband die Klägerinnen nicht vor einer außerprozessualen Zahlungsaufforderung. Die Beklagte hatte auch die von ihr erbetene Auskunft nicht verweigert, sondern  im Gegenteil den Auskunftsanspruch nach Zustellung der Klage sofort anerkannt, so dass zumindest im Hinblick auf die Auskunftsstufe auch das Landgericht die Voraussetzung des § 93 ZPO bejaht. Bei dieser Sachlage hätten die Klägerinnen aber vor dem Übergehen auf die Leistungsstufe die Beklagte zur Zahlung auffordern müssen, wollten sie die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden.

 

 

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