Pflichtteil: Wann beginnen die 10 Jahre für die Abschmelzung bei Schenkungen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteil: Wann beginnen die 10 Jahre für die Abschmelzung bei Schenkungen?

Gut zu wissen

Die Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung darf nicht übersehen werden. Sind zehn Jahre seit einer Schenkung vergangen, spielt sie für das Pflichtteilsrecht in der Regel keine Rolle mehr. Ausgenommen sind Schenkungen an den Ehegatten und Schenkungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts. Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Ende der Ehe oder dem Ende des Nutzungsrechts zu laufen. Allerdings wird in aller Regel der Wert des Nutzungsrechts vom Schenkungswert abgezogen, wenn der Pflichtteil berechnet wird.

Beginn

Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung ist die Leistung des geschenkten Gegenstands. Bei einer Grundstücksschenkung ist nach dem Bundesgerichtshof die Umschreibung im Grundbuch der ausschlaggebende Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Notarvertrages.

Abschmelzung

Innerhalb des Zehnjahreszeitraums schmilzt der Pflichtteilsanspruch für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 10 Prozent ab. Nicht vergessen werden darf, dass der Wert der Schenkung für die Zeit seit der Schenkung und dem Todestag um den Kaufkraftschwund zu bereinigen, also hoch zu indexieren ist.

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