Pflichtteilsrest zusätzlich zum Erbteil bei lebzeitigen Schenkungen an Geschwister. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsrest zusätzlich zum Erbteil bei lebzeitigen Schenkungen an Geschwister
Vorempfänge eines Kindes, wie Ausstattungen oder Schenkungen, die mit der Anordnung gemacht wurden, dass sie später auszugleichen sind, können weitreichende Folgen bei der Erbteilung und beim Pflichtteilsrecht haben. Das kann sogar dazu führen, dass eine Zuwendung an ein Geschwister beim anderen Geschwister, das Miterbe wird, zu Pflichtteilsrestansprüchen führt, die es zusätzlich zum Erbteil gibt.
Hierzu ein Beispiel:
Die Eheleute V und W sind normal, also ohne notariellen Ehevertrag verheiratet. Sie haben drei Kinder K1 bis K3. V stirbt. Sein Nachlass beträgt 600. V setzte W zu 4/5 und K1 zu 1/5 als Miterben ein. K2 und K3 haben zu Lebzeiten je eine Ausstattung von indexiert 300 erhalten, K1 nichts. Was steht K1 zu?
Lösung:
- Aus dem realen Nachlass: K1 Erbteil 1/5 aus 600 = 120
- Der Ausgleichspflichtteil von K1 errechnet sich wie folgt:
- Die W scheidet mit ½ x 600 = 300 aus der Ausgleichung aus, verbleiben
- 300 Verteilungsmasse + 300 VE K2 + 300 VE K3 = 900 Ausgleichungsnachlass
- Ausgleichungserbteil K1 900/3 = 300
- Ausgleichungspflichtteil K1 ½ x 300 = 150
Der Ausgleichungspflichtteil 150 liegt über dem Erbteil 120. Die Differenz von 30 kann K1 als Pflichtteilsrestanspruch zum Erbteil hinzu verlangen.