Oft wird ein Pflichtteilsverzicht zwischen den Eltern und einem oder mehreren Kindern gewünscht. Dabei ist zu beachten, dass die Eltern als spätere Erblasser den Pflichtteilsverzicht persönlich vor dem Notar erklären müssen. Die Eltern können im Gegensatz zum Kind, das auf den Pflichtteil verzichtet, den Pflichtteilsverzicht nur persönlich abschließen.

§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

§ 2347 BGB

Ein Pflichtteilsverzicht kann vom Erblasser also nur höchstpersönlich abgeschlossen werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Auch ein Vorsorge- bzw. Generalbevollmächtigter kann keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag für den Erblasser abschließen. Wird dennoch ein Pflichtteilsverzichtsvertrag durch einen Bevollmächtigten für den Erblasser abgeschlossen, ist der Vertrag unwirksam. Die verzichtenden Kinder können sich hingegen bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag vertreten lassen, wobei ein solcher von einem Vertreter erklärter Pflichtteilsverzicht in der Regel von den Kindern in der Praxis nachgenehmigt wird.

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