Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist schon zu Lebzeiten steuerpflichtig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht aus Baden-Württemberg
Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist schon zu Lebzeiten steuerpflichtig
Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder abzusichern, wird oftmals bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht oder gar (noch weitergehend) Erbverzicht mit den Kindern gegen Abfindungszahlungen vereinbart.
Beim Erbverzicht verzichtet ein Verwandter oder Ehegatte für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm an sich zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Der Verzichtende und seine Abkömmlinge werden beim Tod des Erblassers so behandelt, als seien sie gar nicht vorhanden.
Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet (der Pflichtteilsverzicht ist gegenüber dem Erbverzicht ein „Weniger“; beim Erbverzicht wird nämlich auf mehr, nämlich auf den Pflichtteil und das gesetzliche Erbrecht verzichtet).
So kann beispielsweise das Kind, das gegenüber den Eltern auf den Pflichtteil verzichtet hat, nach dem Tod des Vaters gegen die im Berliner Testament als Alleinerbin eingesetzte Mutter keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, so wird die Abfindungssumme als bereits zu Lebzeiten geleisteter Ersatz (Surrogat) für den Pflichtteil betrachtet und ist wie der Pflichtteil schenkungsteuerpflichtig. Ist der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist die Abfindungsleistung in gleichem Maße erbschaftsteuerpflichtig.
Für Experten: §§ 7 I Nr. 5 ErbStG, § 3 II Nr. 4 ErbStG