Rechtsanwaltskosten in der Zwangsversteigerung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Rechtsanwaltskosten in der Zwangsversteigerung

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“). Dort sind § 26 sowie das RVG-Vergütungsverzeichnis maßgebend. Die Gebühren richten sich dabei nach dem sog. Streit- oder Gegenstandswert und den Gebühren, die durch Anwendung auf diesen Wert die Vergütung des Anwalts ergeben.

§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert.

  1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
  2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend.
  3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
RVG.Vergütungsverzichnis
Abschnitt 3
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Nr. 3311 VV-RVGVerfahrensgebühr ……….0,4
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;

2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;

6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
 
3312Terminsgebühr ……….0,4
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. 

Für die komplexe und haftungsträchtige Tätigkeit erhält der Anwalt also idR nur erbärmliche 1,2 Gebühren (nämlich die 0,4 Versteigerungsverfahrensgebühr, die 0,4 Versteigerungsterminsgebühr und die 0,4 Verteilungsverfahrensgebühr; die 0,4 Einstellungsverfahrensgebührt fällt nur an, wenn ein Beteiligter die Einstellung des Verfahrens beantragt), während er ansonsten schon bei einer schrfitlichen Auseinandersetzung mit einem Kollegen eine 1,3 Geschäftsgebühr erhält.

Zwar kann für die außergerichtliche bzw. vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV-RVG (1,3 bis 1,8 sind m.E. ohne weiteres ansetzbar) anfallen. Diese ist aber allerdings zur Hälfte auf die 0,4 Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die 0,4 Verfahrensgebühr völlig aufgezehrt wird. An sonstigen Gebühren kommt noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG in Betracht, die entsprechend Vorbemerkung 1 VV-RVG auch neben den in „anderen Teilen“ des RVG bestimmten Gebühren also z.B. neben 3311 Nr. 2 VV-RVG entstehen kann. Je nach Fallgestaltung kann auch eine Hebegebühr nach 1009 VV-RVG anfallen.

Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
3500Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ……….
0,5



3502Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ……….1,0
3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt ……….

0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
 
 
….
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
….
 
3513Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ……….0,5

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