Was ist ein „Legat“? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist ein „Legat“?
Das Wort „Legat“ ist nichts anderes als eine andere Bezeichnung für ein sogenanntes „Vermächtnis“. Es handelt sich hier um den lateinischen Begriff (lat. legatum). Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff „Legat“ nicht, dort ist immer nur die Rede von einem Vermächtnis.
Bei einem Vermächtnis bzw. Legat handelt es sich um eine vermögenswerte Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (beispielsweise im Testament oder Erbvertrag), mit welcher der Erblasser eine bestimmte Person begünstigen oder bedenken möchte. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, er hat also nicht die Rechtsstellung eines Erben. Nur der Erbe ist der so genannte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, ihm bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögensvorteile herauszugeben oder zu gewähren.
In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis oft schwierig sein und ist oft nur durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln. Die Verwendung bestimmter Worte wie beispielsweise „Erben“ oder „vermachen“ kann zwar ein Anhaltspunkt für den Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbschaft sein, ist aber alleine nicht entscheidend. Insgesamt kommt es nur darauf an, welchen Willen der Erblasser hatte. Um hier nach dem Todesfall nicht einen Streit über die Auslegung des Testamentes zu provozieren sollte daher großer Wert auf eine fachlich juristisch korrekte Gestaltung des Testamentes wert gelegt werden. Das Geld für einen Erbschaftsfachmann ist also gut angelegt im Vergleich zu den Kosten eines späteren Erbstreites um die Auslegung des Testamentes.