Rentenrückruf nach dem Tod eines Rentners. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Rentenrückruf nach dem Tod eines Rentners
Renten unterliegen, soweit sie für dem Sterbemonat eines Rentners nachfolgende Zeiträume gezahlt werden, grundsätzlich dem Rückruf des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 3 SGB VI und gehören daher keinesfalls zum Vermögen des Erblassers im Sinne des § 20 Abs. VI S. 2 ErbStG.
Für Experten:
BSG v. 05.02.2009 – B 13 R 87/08 R –