BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Deutschland. 

1. Was ist ein Erbverzicht?

Ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem künftigen Erben, wonach dieser auf den künftigen Anfall der Erbschaft an ihn verzichtet.

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
   (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
   (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

2. Wer kann nur einen Erbverzicht abschließen?

Wer als

  • Verwandter des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat oder als
  • Ehegatte des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat oder
  • wer durch Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt ist oder
  • wer durch einen Erbvertrag als Dritter bedacht ist.

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
   (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
   (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
   Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

3. Welche Wirkungen hat der Erbverzicht?

Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er verliert auch sein Pflichtteilsrecht.

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
   (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
   (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

4. Welcher Notarfehler wird beim Erbverzicht immer wieder gemacht?

Eine oft katastrophale und von den Beteiligten nicht vorhergesehene Rechtsfolge des Erbverzichtes ist, dass der Verzichtende rechtlich wie tot ist. Das bedeutet aber dass sich die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen können. Wenn zum Beispiel von zwei Kindern ein Kind einen Erbverzicht erklärt, verdoppelt sich der Pflichtteil des anderen Kindes, z.B. im schlimmsten Fall von 25 auf 50 %. Das war vom Elternteil oft so nicht gewollt. Hier hätte nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden sollen. Wird nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt, bleibt im Beispiel der Pflichtteil des nicht verzichtenden Kindes bei nur 25 % und erhöht sich nicht auf 50 %.

5. Kann der Erbverzicht auf den Pflichtteil beschränkt werden?

Ja, nach § 2346 Abs. 2 BGB. Das nennt man dann einen Pflichtteilsverzicht. Der Pflichtteilsverzicht ist als ein „Weniger“ im Erbverzicht mit enthalten. Der Erbverzicht bedeutet Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteilsverzicht bedeutet nur Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch. Bei einem Erbverzicht wird mal also z.B. trotz Pflichtteilsverzichts gesetzlicher Erbe, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat.

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