Zahlungen in Erwartung der Erbeinsetzung können rückforderbar sein. Böse Überraschung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zahlungen in Erwartung der Erbeinsetzung können rückforderbar sein

Kinder leisten oft im Vertrauen darauf, dass sie die Eltern einmal beerben werden. So zahlt ein Kind z.B. die Renovierung des Elternhauses.  Die Eltern haben auch immer gesagt: „Du bekommst eh mal alles.“ Dann kommt die böse Überraschung. Das Kind ist nicht zum Hauserben eingesetzt. Dann kann es aber seine Zahlungen  zurückverlangen, wenn es nicht Erbe wird, obwohl ihm die Eltern das in Aussicht gestellt hatten.

Der Bundesgerichtshof

hat klargestellt, dass ein solcher Rückforderungsanspruch gegen die anderen Erben mit dem Tod des Elternteils entsteht  (Az.: V ZR 28/12). Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass der mit der Zahlung bezweckte Erfolg, nämlich die Erbeinsetzung, nicht eingetreten ist. Die Eltern bzw. ihre Erben dürfen die Zahlung nur dann behalten, wenn die Bedingung der Erbeinsetzung des zahlenden Kindes eintritt. Es liegt eine auflösende Bedingung für das  Behaltendürfen vor. Bedingung ist dabei das, was die Eltern und das zahlende Kind als Zweck der Leistung vereinbart haben. Normalerweise gehen die Eltern und das Kind davon aus, dass  die Zahlungen des Kindes bei den Eltern zu deren Lebzeiten verbleiben sollen. Andererseits soll das zahlende Kind erst mit dem Tod der Eltern Erbe werden  (womit es auch den Wert seiner Zahlung wieder bekommt). Ob die Bedingung der Erbenstellung erfüllt wird oder nicht, steht erst im Todeszeitpunkt fest. Wird sie nicht erfüllt entfällt der Grund für das Behaltendürfen der Zahlung und diese ist zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung gelten die Vorschriften des Bereicherungsrechts, wonach nur die noch vorhandene Bereicherung zurückverlangt werden kann.

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