Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.7.2011, X ZR 140/10, praktisch bedeutsame Fragen zur Zehnjahresfrist, bei deren Ablauf eine Schenkungsrückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht mehr möglich ist, entschieden.
Wird ein Hausgrundstück verschenkt und verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung kann die Schenkung (auch vom Sozialamt) zurückgefordert werden. Nach Ablauf von zehn Jahren ist dies nicht mehr möglich. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuchamt. Der Beginn der Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Der X. Senat des BGH lehnt die Übertragung der Rechtsprechung des IV. Senats zu § 2325 Abs. 3 BGB zutreffend ab. Er begründet dies damit, dass das Nutzungsrecht zur Folge habe, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken könne, was seine Leistungsfähigkeit erhöhe und seine Bedürftigkeit vermindere.