Berliner Testament: Der Klassiker
Verheiratet muss man schon sein
Das Berliner Testament ist ein Testament für Eheleute. Nur wer verheiratet ist, kann es wirksam errichten. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner einer Homo-Ehe. Da es die Eheleute gemeinsam errichten, spricht man auch von einem gemeinschaftlichen Testament.
Was regelt das Berliner Testament?
Es sichert zunächst den überlebenden Ehegatten ab. Die Eheleute setzten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Tod des überlebenden Ehegatte werden dann in aller Regel die Kinder zu Erben eingesetzt.
Trennung oder Einheit?
Wenn die Eheleute bestimmen, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist das für Juristen eigentlich nicht eindeutig. Es bestehen zwei Möglichkeiten wie das gemeint sein könnte. Möglichkeit 1 steht unter der Überschrift Trennungsprinzip und Möglichkeit 2 unter der Überschrift Einheitsprinzip.
Trennungsprinzip
Beim Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe des Erstverstorbenen und die Kinder Nacherben des Erstverstorbenen. Die Kinder kommen aber erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zum Zug. Sie erben das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherben und das Vermögen des überlebenden Ehegatten als „normale“ Vollerben. Bei dieser Trennungskonstruktion bleiben die Vermögen der Eheleute nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten getrennt. Was der überlebende Ehegatte vom Erstverstorbenen erbt, erhält er – bildlich gesprochen – in einem Vorerbenkoffer, der von seinem eigenen Vermögen (das er schon hat und in seinem eigenen, zweiten Koffer liegt) getrennt ist. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten geht dann der Vorerbenkoffer an die Nacherben und der eigene Koffer des letztverstorbenen Ehegatten an seine Vollerben. Wegen dieser Trennung in zwei Koffern spricht man vom Trennungsprinzip.
Sollte Sie, liebe Leserin oder Leser, das jetzt verwirrt haben, ist das nicht weiter schlimm. Denn in aller Regel gilt das einfachere Einheitsprinzip. Das Einheitsprinzip regelt die Nachfolge so, wie man sich das als Laie eigentlich vorstellt. Und das Einheitsprinzip gilt nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB bei allen Zweifelsfällen. Kommt aber die Auslegung zu einem sicheren Ergebnis, dann braucht man § 2269 nicht.
§ 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Einheitsprinzip
Auch beim Einheitsprinzip setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Hier wird der überlebende Ehegatte aber nicht bloß Vorerbe, sondern er wird „Vollerbe“. Hier gibt es keine zwei getrennten Koffer, sondern das Vermögen das z.B. vom verstorbenen Ehemann kommt, wird in den einen Koffer, den seine Witwe schon immer hatte, eingelegt. Die beiden Vermögen verschmelzen zu einem einheitlichen Vermögen (deshalb: Einheitsprinzip). Wenn jetzt der überlebende Ehegatte stirbt, dann fällt dieses eine Vermögen (aus einem Koffer) an die Kinder. Es kommt z.B. alleine von der Witwe. Die Kinder, die die Witwe beerben, nennt man hier Schlusserben.
Kann ich als Witwe das Haus verkaufen?
Der überlebende Ehegatte, also die Witwe oder der Witwer, kann auch über das Vermögen, das er vom verstorbenen Ehegatte geerbt hat, frei verfügen. Er kann das Haus also verkaufen oder verschenken. Bei Schenkungen ist allerdings Vorsicht angebracht. Sind im Berliner Testament z.B. zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schenkt die Witwe das Haus an ihr Lieblingskind, dann kann das andere Kind nach dem Tod der Witwe „seine“ Haushälfte, die nach dem Berliner Testament für ihn vorgesehen war, vom beschenkten Geschwisterkind heraus verlangen. Der Grund liegt darin, dass die Witwe mit ihrem verstorbenen Ehemann durch das Berliner Testament einen Vertrag gemacht hat, dass alles einmal zu gleichen Teilen an die Kinder geht. Wenn die Witwe dann das Haus an nur ein Kind verschenkt oder unter Preis verkauft, beeinträchtigt sie die Erberwartung des anderen Kindes. Davor schützt das Gesetz.
Alternative Nießbrauchstestament
Eine Alternative zum Berliner Testament ist das Nießbrauchstestament. Hier liegt wieder ein Ehegattentestament vor, bei dem die Eheleute sich aber nicht gegenseitig als Erben einsetzen. Erben des Erstverstorbenen sind hier die Kinder und dem überlebenden Ehegatten wird der Nießbrauch am Nachlass vermacht. Der Witwer oder die Witwe ist dann zwar nicht Eigentümer z.B. des vererbten Hauses hat aber alle Nutzungsrechte. Die Kinder sind hier im Vorteil, da sie bereits Eigentümer sind. Die Witwe kann das Haus zwar selber bewohnen oder vermieten und die Miete einnehmen. Sie kann aber das Haus oder die Haushälfte, die vom vorverstorbenen Mann kommt, nicht mehr verkaufen, verschenken oder vererben.
Was gilt wenn die Eltern versprochen haben die Kinder für den Anbau des Hauses zu Erben einzusetzen und dann alles ganz anders kommt? Lesen Sie hier