Schadensersatzansprüche wegen Tötung sind erbschaftsteuerfrei. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schadensersatzansprüche wegen Tötung sind erbschaftsteuerfrei
Wird z.B. der Vater bei einem Verkehrsunfall schuldhaft vom Unfallgegner getötet, haben die Kinder Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner ihres Vaters. Diese folgen aus § 844 BGB. Fraglich ist, ob sie erbschaftsteuerfrei sind.
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Nehmen wir an der Unfallgegner wird zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Kinder verurteilt. Die Kinder haben für diese Rente keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Schadensersatzansprüche aus den §§ 844, 845 BGB sind nicht steuerbar. Grund: Sie sind in der Person der Kinder als mittelbar Geschädigten entstanden und nicht in der Person des verstorbenen Vaters.