Zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments oder Pflichtteilsverzichts. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments oder Pflichtteilsverzichts
1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten
2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.
Für Experten:
OLG Köln v. 9.12.2009 – 2 U 46/09 –
ZErb 2010, 56
ZEV 2010, 85 und 2010, 195