Keine Verjährung der Schenkungsteuer bei „vergessener Schenkung“

Verjährung

Schenken will gelernt sein. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schenken will gelernt sein

Das zeigt ein  Fall, den der Bundesfinanzhof gerade entschieden hat. Nach dem Gesetz ist jede Schenkung binnen drei Monaten von den Beteiligten dem Erbschaftssteuer-Finanzamt (für Schwarzwald und Baar: FA VS) anzuzeigen. Eine Anzeige beim normalen Wohnsitz-Finanzamt reicht nicht aus. „Vergessen“ Schenker oder Beschenkter dem Erbschaftssteuer-Finanzamt die Schenkung anzuzeigen, hat dies zur Folge, dass die Schenkungssteuer nicht wie gewöhnlich innerhalb von 10 Jahren „verjährt“. Im Gegenteil: Es tritt überhaupt keine Verjährung ein, was für Altfälle hochinteressant ist.

Beispiel:

Hat der Vater V seinem Sohn im Jahre 1979 DM 500.000,-geschenkt, ist bei „vergessener“ Anzeige noch heute die Festsetzung von Schenkungsteuer über 15.722 Euro möglich.

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