Fehler beim Finanzamt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Bundesfinanzhof: Bürger muss Finanzamt nicht auf Rechenfehler hinweisen

Ein Steuerpflichtiger, bei dem sich das Finanzamt verrechnet, oder im Steuerbescheid falsche Angaben zugunsten des Steuerpflichtigen macht, muss diesen Fehler nicht beim Finanzamt melden. Er begeht dann auch keine Steuerhinterziehung. Wenn also die Steuererklärung fehlerfrei abgegeben wurde und der Fehler dann durch das Finanzamt passierte, darf sich der Steuerpflichtige rechtmäßig über den Steuervorteil freuen. Das Finanzamt hat allerdings danach noch die Möglichkeit, den Fehler zu korrigieren, sofern das Finanzamt den Fehler noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bemerkt.

Diese für den Steuerpflichtigen erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof am 04.12.2012 getroffen (Az. VIII R 50/10).

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren