favor testamenti. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man unter dem sogenannten „favor testamenti“?
Die schon im römischen Recht geltende Auslegungsregel, dass, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel diejenige vorzuziehen ist, bei welcher die Verfügung Erfolgt haben kann.
§ 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.