Schenkungsteuer für ein unverzinsliches Darlehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkungsteuer für ein unverzinsliches Darlehen
Wer einem anderen eine Geldsumme für eine gewisse Zeit unverzinslich überlässt, verliert damit die Möglichkeit, mit diesem Geld zu wirtschaften und selber Zinsen zu erzielen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird von der Finanzverwaltung mit 5,5 % der hingegebenen Darlehenssumme pro Jahr bewertet.
Bei einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung also die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Zuwendung ist also die Kapitalnutzungsmöglichkeit. Diese ist schenkungssteuerpflichtig.
Bei unbestimmter Nutzungsdauer dürfte der Jahreswert der Nutzung mit 9,3 zu kapitalisieren sein.
Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH und ist somit für die Praxis maßgeblich, wird aber zu Recht angezweifelt, da die Nutzungsmöglichkeit ja aus dem Eigentum an der Geldsumme fließt und keinen eigenständigen Zuwendungsgegenstand darstellt. Richtigerweise wird man die Darlehenssumme in einen Kapitalstock und einen Zinsanteil aufspalten müssen, wobei der Zinsanteil dann mit der Auszahlung des Darlehens geschenkt ist.