Steuervorteile bei Ehegattentestament für Schlusserben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Steuervorteile bei Ehegattentestament für Schlusserben
Frage:
Ich bin Alleinerbe meiner Tante. Mein Onkel, das heißt ihr Ehemann und Bruder meiner Mutter, ist bereits im Jahre 2012 vorverstorben. Mein Onkel und meine Tante haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und mich in ihrem Ehegattentestament als Schlusserben. Ich habe nun zu meiner Überraschung erfahren, dass ich als Erbe meiner angeheirateten Tante in der schlechtesten Steuerklasse III mit einem Steuersatz von 30 % bin. Ist das richtig?
Antwort:
Ja, das ist leider richtig. Denn Steuerklasse II sind nur die Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, das heißt nur gegenüber dem leiblichen Onkel oder gegenüber der leiblichen Tante ist man in dieser günstigen Steuerklasse II.
Gut zu wissen
Helfen kann im vorliegenden Fall § 15 Abs. III ErbStG, wonach auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen ist, soweit das Vermögen des Erstverstorbenen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Denn im vorliegenden Fall haben wir ein Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung sowie Bindung des überlebenden Ehegatten an die Verfügung. Damit kommt man in einen Steuersatz von beispielsweise 20 % bei einem Erwerb von 300.000,00 €.