Schenkungsversprechen von Todes wegen: Rechtlich schwierig. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkungsversprechen von Todes wegen
Beim Schenkungsversprechen von Todes wegen gibt es oft Abgrenzungsprobleme. Es sind zu unterscheiden:
- Die Schenkung auf den Todesfall, zu der es nur kommt, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt und die in Testamentsform erfolgen muss. Sie ist nur ein Versprechen.
- Die bereits vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung, die der Beschenkte aber nur behalten darf, wenn er den Schenker überlebt.
- Eine unbedingte Schenkung mit Erfüllung beim Tod des Schenkers, bei der die Erfüllung des Vertrags auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben ist.
- Eine ganz normale Schenkung unter Lebenden, die die Regel ist. Sie muss als Versprechen notariell beurkundet werden oder durch Hingabe der Schenkung bereits vollzogen sein, um wirksam zu werden.
1. Auf den Todesfall schenken
Das Schenkungsversprechen von Todes wegen (= sog. Schenkung auf den Todesfall) ist von einer bereits vollzogenen Schenkung abzugrenzen. Ein reines Schenkungsversprechen auf den Todesfall, also eine noch nicht vollzogene Schenkung, wird vom Gesetz wie eine Verfügung von Todes wegen behandelt. Es sind also die Formvorschriften „über Verfügungen von Todes wegen“ zu beachten (§ 2301 Abs. 1 BGB).
§ 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen
liegt also nur vor, wenn die Schenkung unter der Bedingung erfolgen soll, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der Schenker verspricht sozusagen dem Schenker:
„Nur wenn Du mich überlebst sollst Du mein Auto geschenkt erhalten. Stirbst Du vor mir erhältst Du nichts.“
Es liegt eine aufschiebende Bedingung vor (§ 158 Abs. 1 BGB).
Testamentsform
Ein wirksames Schenkungsversprechen ist nach h.M. in Testamentsform möglich. Teilweise wird (m.E. zu Unrecht) vertreten, dass eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens oder gar ein Erbvertrag erforderlich sei.
2. Bereits vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung
Wie sich aus § 2301 Abs. 2 BGB ergibt, richtet sich eine bereits vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung nach Schenkungsrecht. Der Schenker hat den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten in diesem Falle schon geschenkt. Der Beschenkte darf ihn aber nur behalten, wenn er den Schenker überlebt. Hier liegt eine Schenkung unter einer auflösenden Bedingung vor (§ 158 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung ist nur dann vollzogen, wenn der Schenker alles getan hat, was zur Eigentumsübertragung erforderlich ist. Zum Beispiel muss er bei einer Grundstücksübertragung die unbedingte Auflassung erklärt und die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch als neuer Eigentümer beantragt haben. Stirbt der Beschenkte dann vor dem Schenker ist die Schenkungscausa wegen der auflösenden Bedingung weggefallen und der Beschenkte ist ungerechtfertigt bereichert. Er muss den Schenkungsgegenstand an den Schenker oder dessen Erben zurück übertragen.
3. Achtung bei unbedingter Schenkung mit auf den Tod hinausgeschobener Erfüllung
Die unbedingte Schenkung mit auf den Tod des Schenkers hinausgeschobener Erfüllung ist kein Schenkungsversprechen von Todes wegen. Ein solches liegt nur bei einer Überlebensbedingung für den Beschenkten vor. Bei einem unbedingten Schenkungsvertrag liegt eben keine Bedingung vor, sondern es ist nur die Erfüllung des Vertrags auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben. Es liegt keine Bedingung sondern eine Befristung vor. Ein Bedingung ist in ungewisses Ereignis, der Tod ist aber sicher. Stirbt der „Beschenkte“ vor dem Schenker, erben die Erben des Beschenkten dessen Anspruch auf die Schenkung. Der Schenkungsvertrag bedarf hier der notariellen Beurkundung. Allerdings ist eine Heilung eines unwirksamen Schenkungsversprechens durch Schenkungsvollzug auch noch nach dem Tod des Schenkers möglich.