Schwarzgeld im Erbe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby., Fachanwalt für Erbrecht, Germany. 

Schwarzgeld im Erbe

Deutsche Staatsbürger haben vor allem in den 1980er Jahren hohe Summen in die Schweiz transferiert, um Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Viele aus dieser Generation sind mittlerweile verstorben und haben das Schwarzgeld ihren Erben hinterlassen. Hinsichtlich der Pflichten dieser Erben gelten folgende Grundsätze:

  • Niemand ist verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte danach zu forschen, ob der Erblasser „Schwarzgeld“ im Ausland hatte.
  • Weiß der Erbe allerdings von solchem „Schwarzgeld“ so darf er die „Familientradition“ nicht einfach fortführen, da er sich sonst in mehrfacher Hinsicht strafbar machen kann.
    – Bei der Erbschaftsteuer ist der Erbe verpflichtet, die Steuererklärung vollständig, also mit dem Schwarzgeld anzugeben, ansonsten begeht er Steuerhinterziehung
    – Bei der Einkommensteuer fließen dem Erben künftige Erträge aus dem Schwarzgeld zu und er muss sie deshalb bei einer Einkommensteuererklärung angeben, ansonsten begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung. Unter Umständen besteht auch eine Berichtigungspflicht für alte Steuererklärungen, die noch der Erblasser abgegeben hat, so dass dies in jedem Einzelfall fachkundig beurteilt werden muss.
    – Auch zivilrechtlich ist der Erbe verpflichtet, das Schwarzgeld, von dem er weiß, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu offenbaren. Ansonsten kann er strafrechtlich sogar einen Betrug (§ 263 StGB) begehen.
  • Hat sich der Erbe selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht, so kann er durch Selbstanzeige beim Finanzamt Straffreiheit erlangen (§ 371 AO). Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, sobald die Tat von den Behörden aufgedeckt wurde. Erben sollten daher – fachmännisch beraten – Selbstanzeige erstatten, wenn sie bereits Steuerhinterziehung begangen haben.

 

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