Das sehr seltene Seetestament

ist eine besondere Testamentsform. Es gehört zu den sogenannten „Drei-Zeugen-Testamenten“ und kann auch ohne nahe Todesgefahr errichtet werden. Voraussetzung ist, dass man sich auf einem deutschen Handelsschiff auf einer Seereise befindet, also bereits außerhalb eines deutschen Hafens. Das Testament muss nur vor drei Zeugen errichtet werden, die eine Niederschrift über den letzten Willen errichten. Die drei Zeugen und der Erblasser müssen das Testament dann unterschreiben. Falls der Erblasser nicht (mehr) schreiben kann, genügt eine Niederschrift über diesen Umstand. Das Seetestament wird nach drei Monaten unwirksam, wenn der Erblasser nach drei Monaten noch lebt.

§ 2251 BGB Nottestament auf See
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.

§ 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen

 
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

 

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