Anwaltskosten für die Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung abziehbar?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Sind die Anwaltskosten/Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung abzugsfähig?
Ja, abziehbar sind Folgekosten der Erbschaft oder Schenkung, d.h. solche die unmittelbar im Zusammenhang mit der Schenkung und nach der Schenkung entstehen.
Kosten für die Steuerberatung fallen an, weil die Beteiligten durch § 31 ErbStG zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, auch wenn die Kosten eigentlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den schenkweise zugewendeten Vermögen stehen.
Gleich lautende Erlasse betr. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens
(BStBl. I S. 264):
Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (→ BFH vom 19. 6. 2013, BStBl. II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.
Bei Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und dem Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) ist Folgendes zu beachten:
Ist eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG durchzuführen, kann das Feststellungsfinanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 BewG).