Sozialamt und Heimkosten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. 

Sozialamt und Heimkosten

Sozialämter fordern manchmal mit  falschen rechtlichen Begründungen eine Beteiligung der Kinder an den Heimkosten für Eltern. So wird z.B. pauschal behauptet, für ein wegen des Umzuges ins Altenheim nicht mehr genutztes Wohnungsrecht stehe den Eltern eine Ersatzrente „nach § 14 AGBGB“ zu. Dies ist so nicht richtig: Voraussetzung für den fraglichen „§ 14 AGBGB“ ist nämlich ein Altenteilsvertrag. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Grundstücksübertragung noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag wird, dass eine Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung vereinbart wird. Ein Altenteilsvertrag liegt nur vor, wenn dem Kind von den Eltern ein Hofgut oder Grundstück überlassen wurde aus dessen Nutzung es sich eine Lebensgrundlage schaffen kann. Für den BGH ist das bei einem städtischen Wohngrundstück von 645 qm jedenfalls nicht der Fall.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren