Sozialamt und Heimkosten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Sozialamt und Heimkosten
Sozialämter fordern manchmal mit falschen rechtlichen Begründungen eine Beteiligung der Kinder an den Heimkosten für Eltern. So wird z.B. pauschal behauptet, für ein wegen des Umzuges ins Altenheim nicht mehr genutztes Wohnungsrecht stehe den Eltern eine Ersatzrente „nach § 14 AGBGB“ zu. Dies ist so nicht richtig: Voraussetzung für den fraglichen „§ 14 AGBGB“ ist nämlich ein Altenteilsvertrag. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Grundstücksübertragung noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag wird, dass eine Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung vereinbart wird. Ein Altenteilsvertrag liegt nur vor, wenn dem Kind von den Eltern ein Hofgut oder Grundstück überlassen wurde aus dessen Nutzung es sich eine Lebensgrundlage schaffen kann. Für den BGH ist das bei einem städtischen Wohngrundstück von 645 qm jedenfalls nicht der Fall.