Spanische Erbschaftsteuer ist auf deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Spanische Erbschaftsteuer ist auf deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen

Bei Erbfällen mit Spanienbezug, wenn z.B. ein Deutscher, dem eine Immobilie in Spanien gehört stirbt, ist die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn zunächst ein Erbschaftsteuerbescheid in Deutschland erging und sogar rechtskräftig wurde und der Erbe erst danach die Erbschaftsteuer in Spanien bezahlt hat. Der in Rechtskraft erwachsene deutsche Erbschaftsteuerbescheid ist nachträglich zu ändern und die bezahlte spanische Erbschaftsteuer nachträglich anzurechnen.

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