Sparbücher auf Namen der Enkel: Wem gehört Geld nach Tod der Großeltern? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Sparbücher auf den Namen der Enkel
Oma oder Opa legen auf den Namen der Enkel Sparbücher an und behalten sie bei sich. Nach dem Tod sollen die Enkel die Sparbücher erhalten. Das Problem ist dann aber, dass in der Regel die Kinder die Erben werden. Es kommt nicht selten vor, dass die Erben meinen, die Sparbücher mit Guthaben gehörten zum Nachlass und nicht den Enkeln. So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte. Die Tochter war Alleinerbin ihrer Mutter geworden. Sie fand im Nachlass zwei Sparbücher, die auf ihre eigenen Kinder, also die Enkelkinder der verstorbenen angelegt waren. Darauf befanden sich jeweils Guthaben von 10.000.
Wem gehört das Sparbuch?
Die Erben und ihre Töchter stritten sich nun darum, wer Rechtsinhaber der Sparguthaben sei. Die Tochter der Verstorbenen stützte sich auf den Umstand, dass sie die Sparbücher geerbt habe. Die Enkel beriefen sich auf eine Schenkung durch ihre Großmutter. Die Mutter verklagte ihre eigenen Kinder, der Auszahlung der Sparguthaben an sie als Erbin zuzustimmen. Die Kinder hingegen verlangten von ihrer Mutter, dass diese die Sparbücher herausgeben sollte. Die Kinder bekamen Recht. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied:
Eröffnet die Großmutter zu ihren Lebzeiten auf den Namen ihrer leiblichen Enkel Sparkonten, behält sie aber den Besitz der Sparkassenbücher und wird ihre Tochter ihre Erbin, so können die Enkel von ihrer Mutter, weil sie durch Schenkung Inhaber der Sparkonten geworden sind, die Herausgabe der Sparbücher verlangen.
OLG Koblenz, Urteil vom 22-12-1994 – 5 U 854/94