Das Verschaffungsvermächtnis ist selbst vielen Juristen unbekannt. Dabei ist es eine feine Sache, sagt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Villingen – Rottweil – Radolfzell – Konstanz
Das Verschaffungsvermächtnis
Eigentlich liegt es auf der Hand. Wenn ich mein Testament schreibe, dann kann ich nur vererben, was mir auch gehört. Aber wie ist es zum Beispiel, wenn ich möchte, dass mein Enkel einen Kleinwagen bekommt, damit er endlich ein Auto hat. Aber natürlich habe ich diesen Kleinwagen nicht in meinem zukünftigen Nachlass. Muss ich das jetzt noch zu meinen Lebzeiten kaufen, damit ich es dem Enkel vermachen kann?
Das Gesetz regelt auch diese Fragen.
§ 2169 BGB Vermächtnis fremder Gegenstände
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
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§ 2169 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Deutschland
Das Gesetz denkt ähnlich wie wir. Wenn eine Sache, die vermacht wurde, nicht im Nachlass ist, wir zunächst vermutet, dass das Vermächtnis unwirksam ist. Es ist aber eben auch die Ausnahme denkbar, dass ein solches Vermächtnis auch wirksam sein kann.
Beispiele:
Ein Verschaffungsvermächtnis wurde in der Rechtsprechung angesehen
- die Zuwendung eines Wohnrechts obwohl der Erblasser nur Miteigentum an der Immobilie hatte
- die Zuwendung des Nießbrauchs an einem Gesamtgutsvermögen, das zur anderen Hälft dem Ehegatten gehört
- die Zuwendung einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die weder bei der Testamentserrichtung noch im Zeitpunkt des Todes im Nachlass vorhanden war.
In solche Fällen trifft den Erben die Pflicht den vermachten, nicht im Nachlass befindlichen Gegenstand dem Berechtigten zu verschaffen.
Nachlassverbindlichkeit
Verschaffungsvermächtnisse treffen den Nachlass wie ein Schuld. Sie sind also zu erfüllen, ohne dass es dafür einen Ausgleich oder ähnliches gibt. Es kann nur die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden.
Bei einem Verschaffungsvermächtnis handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es liegen sogenannte Erbfallschulden vor. Erbfallschulden sind den Erben treffende Verbindlichkeiten, z.B. aus Vermächtnissen. Erbfallschulden entstehen durch den Erbfall selbst oder durch Testament. Sie Erbfallschulden unterscheiden sich also von den Erblasserschulden. Erblasserschulden sind zwar auch Nachlassverbindlichkeiten sie sind aber schon beim Erblasser entstanden. Die Erbfallschulden hingegen entstehen frühestens mit dem Erbfall.
Testamentsvollstreckung
Nach der Rechtsliteratur ist auch an einem aufgrund des Verschaffungsvermächtnisses erst zu verschaffenden Grundstücks der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch in Abteilung II einzutragen. Begründet wird dies damit, dass im Auftrag des Erblassers an den Testamentsvollstreckers zur Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses gleichzeitig die Anordnung liegt, die zum Erwerb des Vermächtnisgegenstandes erforderlichen Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich dieses Grundbesitzes müsse durch Eintragung des Testamentsvolltreckervermerks im Grundbuch kenntlich gemacht werden, wenn er das Grundstück für den Vermächtnisnehmer verwalten soll.