Was versteht man rechtlich unter einer „Lebenspartnerschaft“ ? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man rechtlich unter einer „Lebenspartnerschaft“ ?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich.
§ 20a LPartG Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.
(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.
(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.
(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.
(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.
(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.
Für nicht umgewandelte Partnerschaften gelten die Regelungen der Partnerschaft fort:
Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten gleichgestellt. Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat. Er erbt zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Ist Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel. Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe (Einzelheiten siehe: Lebenspartner-Erbrecht).
Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner nebst Verwandten aus der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nach § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament bestätigen, abändern oder ausschließen. Dabei sollten sie sich zweckmäßig von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sie können auch einen Erbvertrag oder wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich z. B. gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Ist ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch, aufgrund dessen er jedenfalls die Hälfte vom Wert seines gesetzlichen Erbteils erhält.
In der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner wie Eheleute behandelt.
Siehe auch Lebenspertnerschaftsvertrag