Gerichtlich angeordnete Betreuung oder private Vorsorgevollmacht?

Gerichtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Gerichtlich angeordnete Betreuung oder private Vorsorgevollmacht?

Wenn jemand einen Schlaganfall erleidet, in ein Koma verfällt oder aus sonstigen Gründen seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, wird grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, dass in der Regel damit endet, dass der Betroffene eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder Betreuer erhält. Der Betreuer muss dann beispielsweise jährlich Rechnung legen, wie er das Vermögen des Betroffenen verwaltet. Das Betreuungsgericht erhält dann Einblick in die Vermögensverhältnisse der Familie.

Wer dies nicht möchte, kann diese durch eine Vorsorgevollmacht vermeiden, in der er z.B. den Ehegatten oder die Kinder zu Bevollmächtigten einsetzt. Aber auch hier können die Erben nach dem Tod eine Rechnungslegung über alle Verfügungen des Bevollmächtigten verlangen. Wenn man das nicht will, sollte das in der Vollmacht ausgeschlossen werden.

Ansonsten gilt die

Grundregel

Vollmacht nur bei absolutem Vertrauen, ansonsten Betreuung.

Eine Betreuung kann sehr einfach angeordnet werden, z.B.

 

Sollte ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, wünsche ich eine rechtliche Betreuung. Das Amtsgericht wird gebeten den Sozialverein katholischer Frauen als Betreuer einzusetzen. 

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