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Nacherbenanwartschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist eine „Nacherbenanwartschaft“?

Die Nacherbenanwartschaft ist eine „fest Berechtigung“ auf die Nacherbfolge. Der Nacherbe ist mit Eintritt des (Vor-)Erbfalles zwar noch kein Erbe, hat aber diese Anwartschaft. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird er dann selbst richtiger Erbe. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist vererblich. Weil es aber wirtschaftlich erst mit dem Nacherbfall zu einer Bereicherung führt, behandelt das ErbStG die Nacherbenanwartschaft so als gehöre sie gar nicht zum Nachlass des Nacherben, wenn dieser verstirbt. Wird allerdings die Nacherbenanwartschaft entgeltlich veräußert, greift § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG ein. Nach dieser Vorschrift gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird. Die unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft ist hingegen nicht steuerbar.

Für Experten: § 10 IV ErbStG.

 

 

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