„Stilles Testament“, mit dem Heim bedacht wird, ist wirksam

Abwesenheitspfleger bei Erbschaft
Stilles Testament

Stilles Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Stilles Testament

Frage:

Ich bin Betreuer eines schwerbehinderten Mannes, der  in einem Wohnheim für Menschen mit Schwerbehinderung lebt. Der Betreute ist der einzige Sohn seines Vaters, der jetzt verwitwet verstorben ist. In seinem Testament hat der Vater seinen Sohn zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt und das Wohnheim zum Nacherben. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tod des Vaters informiert. Im Erbscheinverfahren habe ich für den Sohn des Erblassers beantragt, dass er Alleinerbe ist und die Erbeinsetzung des Heimträgers wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG nichtig ist. Liege ich mit meiner Rechtsauffassung richtig?

Antwort:

Nein, Sie haben leider unrecht; denn das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt werde und von dem dieser erst nach dem Tod des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Zwar gilt  § 14 Abs. 1 HeimG, der dem Heimträger verbietet, sich zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, auch für letztwillige Verfügungen.  In Ihrem Fall hat sich der Heimträger aber keine Vorteile „sich  gewähren lassen“ . Es liegt vielmehr ein sogenanntes „stilles“ Testament vor, von dem der Heimträger erst nach Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt.

Für Experten:

BGH vom 26. 10. 2011, IV ZB 33/10

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